Gesetzgeber regelt Immissionsgrenzwerte
Zur Festlegung der Schallschutzmaßnahmen an einer Bahnstrecke kommen verschiedene rechtliche Grundlagen zur Anwendung, die beim Erstellen der Planungsunterlagen beachtet werden müssen. Maßgeblich ist an dieser Stelle die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV): Demzufolge müssen für die einzelnen Planfeststellungsverfahren die Schalltechnischen Untersuchungen nach der seit 2015 aktualisierten Berechnungsvorschrift „Schall 03“ durchgeführt werden. Unabhängige, von der Bahn beauftragte Gutachter errechnen die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf die Schallimmissionswerte, also den verursachten Lärm, und die dadurch erforderlichen Maßnahmen zur Geräuschminderung. Wichtig ist, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte eingehalten und Anwohner durch den Zugverkehr nicht belastet werden.